Unsere Angebote und Lieferungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten für gegenwärtige und zukünftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit Entgegennahme der Auftragsbestätigung gelten diese Bedingungen als
angenommen.
Es gelten ausschließlich diese AGB. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung. Diese AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender, abweichender oder ergänzender Bestimmungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
a. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
b. Für den Umfang der Lieferungen ist die schriftliche Auftragsbestätigung der Nordic Sun GmbH maßgebend. Die Auftragsbestätigung/Annahmeerklärung ist unverzüglich hinsichtlich Stückzahl, Maßen und technischen Angaben zu prüfen und ggf. zu rügen. Erfolgt keine unverzügliche Rüge, wird anhand der Auftragsbestätigung bestellt und geliefert.
c. Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung der Nordic Sun GmbH durch ihre Zulieferer, sofern die Nichtlieferung nicht von der Nordic Sun GmbH zu vertreten ist. Die Nordic Sun GmbH wird den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung informieren, bereits
empfangene Gegenleistungen werden unverzüglich zurückerstattet.
d. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Datenblätter sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
a. Die Preise gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, inkl. Frachtkosten, die auf dem Angebot/der Auftragsbestätigung nicht gesondert aufgeführt werden.
b. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht inbegriffen, sie wird in gesetzlicher Höhe gesondert berechnet.
c. Der Abzug von Skonto bei Komplettzahlung bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
d. Sofern keine besondere Vereinbarung getroffen wurde, gelten die auf dem/der Angebot/Auftragsbestätigung aufgelisteten Zahlungsbedingungen. Der Kunde kommt, soweit er nicht bezahlt hat, ohne weitere Erklärung der Nordic Sun GmbH acht Tage nach dem jeweiligen Fälligkeitstag in Verzug.
e. Im Falle des Zahlungsverzugs hat der Kunde eine Geldschuld in Höhe von 8% p.a. über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Nordic Sun GmbH behält sich vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
f. Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt wurden.
g. Der Kunde kann sein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
h. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft. In einem solchen Fall ist der Kunde nur zur Zurückhaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag in angemessenem Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung besteht.
i. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der mit Mängeln behafteten Lieferung steht.
a. Teillieferungen sind zulässig.
b. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung/Annahmeerklärung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden zu leistenden Anzahlung.
c. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die der Nordic Sun GmbH die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Unwetter, verkehrstechnische Probleme wie Stau, Sperrungen o.Ä., usw., auch wenn sie bei unserem Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
d. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Laufzeit, oder wird die Nordic Sun GmbH vom verbindlich vereinbarten Liefertermin frei, kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
a. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstands geht mit der Übergabe an den Kunden, beim Versand mit der Übernahme der Ware durch die Spedition, den Frachtführer oder an die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt auf den Kunden über. Ist Lieferung „frei Haus“ vereinbart, so bleibt der Zeitpunkt des Gefahrübergangs davon unberührt.
b. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung/Annahmeerklärung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab Produktionsstätte vereinbart.
c. Der Übergabe steht es gleich, wenn sich der Kunde im Verzug der Annahme befindet.
d. Transportschäden sind vom Kunden vor Annahme der Ware gegenüber dem Frachtführer zu rügen bzw. nach Annahme entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen und Fristen schriftlich anzuzeigen.
a. Die Nordic Sun GmbH behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen gegen den Kunden aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor. Sobald alle Forderungen beglichen worden sind, werden die vom Kunden vorgelegten Sicherheiten (Bürgschaften) unverzüglich freigemeldet und die Urkunden zurückgeschickt.
b. Der Kunde ist verpflichtet, bis zur vollständigen Bezahlung die Ware pfleglich zu behandeln.
c. Der Kunde darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Der Kunde ist verpflichtet, der Nordic Sun GmbH einen Zugriff Dritter auf den Liefergegenstand, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung des Liefergegenstandes unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel am Liefergegenstand sowie den Wechsel des eigenen Sitzes hat der Kunde der Nordic Sun GmbH unverzüglich anzuzeigen.
d. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern, solange er nicht im Verzug ist.
e. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir auch ohne Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Ware herauszuverlangen. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet.
f. Im Verlangen auf Herausgabe des Liefergegenstandes durch die Nordic Sun GmbH liegt keine Erklärung des Rücktritts vom Vertrag, sofern die Nordic Sun GmbH den Rücktritt nicht ausdrücklich erklärt.
Es gelten die gesetzlichen Regelungen mit folgender Maßgabe:
a. Der Unternehmer als Vertragspartner ist verpflichtet, uns Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang der Lieferung schriftlich mitzuteilen.
b. Für Schäden, die auf ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, auf fehlerhafter Montage oder Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, auf natürlicher Abnutzung, auf fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, auf ungeeigneten Betriebsmitteln, auf Austauschwerkstoffen, auf mangelhaften Bauarbeiten, auf ungeeignetem Baugrund, auf chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen sowie auf unsachgemäßen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durch den Kunden oder Dritte ohne vorherige Genehmigung des Lieferers beruhen, wird keine Gewährleistung übernommen, es sei denn, die genannten Umstände sind auf ein Verschulden der Nordic Sun GmbH zurückzuführen.
c. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
d. Der Kunde trägt die volle Beweislast für sämtliche Voraussetzungen eines Gewährleistungsanspruches, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Abweichendes gilt im Falle des § 476 BGB.
e. Für Mängel des Liefergegenstandes leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
f. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Sachen für Bauwerke) und des § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers). Die im vorstehenden Satz 2 genannten Fristen unterliegen einer Verjährungsfrist von 2 Jahren.
g. Die Verjährungsfristen des vorstehenden Absatzes gelten auch für sämtliche Schadenersatzansprüche gegen die Nordic Sun GmbH, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadenersatzansprüche jeder Art gegen uns bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie die in Satz 1 des vorhergehenden Absatzes genannte Verjährungsfrist von einem Jahr.
h. Die in den vorherigen Absätzen genannten Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes. Diese Verjährungsfristen gelten auch nicht, wenn der Lieferer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder soweit der Lieferer eine Garantie für die Beschaffenheit der Lieferung übernommen hat. Hat der Lieferer einen Mangel arglistig verschwiegen, so gelten anstelle oben genannten Fristen die gesetzlichen Verjährungsfristen, die ohne Vorliegen von Arglist gelten würden, unter Ausschluss der Fristverlängerung bei Arglist gemäß § 438 Abs. 3 BGB. Die oben genannten Verjährungsfristen gelten zudem nicht für Schadenersatzansprüche in Fällen der
Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
a. Die Nordic Sun GmbH haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet die Nordic Sun GmbH nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung der Nordic Sun GmbH ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 2 dieses Absatzes a) aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
b. Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Kunden, z.B. Schäden an anderen Sachen, ist jedoch ganz ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
c. Die Regelungen der vorstehenden Absätze a) und b) erstrecken sich auf Schadenersatz neben der Leistung und Schadenersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mangelfolgeschäden, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach Abs. d), die Haftung für Unmöglichkeiten nach Abs. e).
d. Die Nordic Sun GmbH haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der Nordic Sun GmbH oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung der Nordic Sun GmbH ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 5 dieser Bestimmung aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen wird die Haftung der Nordic Sun GmbH wegen Verzögerung der Leistung für den Schadenersatz neben der Leistung auf 5 % und für den Schadenersatz statt der Leistung auf 10 % des Wertes der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind – auch nach Ablauf einer dem Auftragnehmer etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
e. Die Nordic Sun GmbH haftet bei Unmöglichkeit der Lieferung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der Nordic Sun GmbH oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung der Nordic Sun GmbH ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 5 dieser Bestimmung aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen wird die Haftung der a Nordic Sun GmbH wegen Unmöglichkeit auf Schadenersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 10 % des Wertes der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
f. Die Nordic Sun GmbH hat Sachmängel der Lieferung, welche sie von Dritten bezieht und unverändert an den Kunden weiterliefert, nicht zu vertreten; die Verantwortlichkeit bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen unberührt.
Der Kunde kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn die Nordic Sun GmbH die Pflichtverletzung zu vertreten hat; im Falle von Mängeln verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Voraussetzungen. Der Kunde hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung der Nordic Sun GmbH zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
a. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Kollisionsnormen sowie das Übereinkommen der Vereinten Nationen über den Internationalen Warenkauf (CISG) finden keine Anwendung.
b. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, sofern der Kunde Kaufmann ist, Rostock. Der Nordic Sun GmbH bleibt es vorbehalten, nach ihrer Wahl am gesetzlichen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.
c. Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung oder Ergänzung dieser Schriftformklausel. Dem Schriftformerfordernis kann auch durch die Übermittlung per Mail genügt werden.
d. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der Unwirksamen möglichst nahe kommt.
Nordic Sun GmbH.
Stand: September 2023